AGB

Allgemeine Geschäftsbedienungen

der Technik Museum St. Georgen GmbH & Co. KG (nachfolgend „Technik Museum“ genannt)

für die Durchführung von Veranstaltungen

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen und sonstigen Leistungen durch das Technik Museum einschließlich der Konzeption, Organisation und Planung von Veranstaltungen und der mietweisen Überlassung von Veranstaltungsräumen und Gegenständen. Unsere AGB gelten ausschließlich. Die AGB gelten sowohl gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, als auch gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (nachfolgend zusammen „Kunden“ genannt). Sofern in den AGB nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, gelten die AGB sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos ausführen.

§ 2

Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Vertrages

(1) Das Technik Museum erstellt für den Kunden zunächst eine unverbindliche Kalkulation und ggf. andere Unterlagen, z.B. Präsentation, Konzept, Aufbau- und/oder Ablaufplan betreffend die Durchführung einer Veranstaltung für den Kunden (nachfolgend insgesamt „Projektdokumentation“ genannt), aus denen sich der Umfang der von dem Technik Museum gegenüber dem Kunden angebotenen Leistungen ergibt.

(2) Verträge zwischen dem Technik Museum und dem Kunden kommen grundsätzlich erst zustande, indem der Kunde dem Technik Museum zumindest durch schlüssiges Verhalten mit der Durchführung einer Veranstaltung gemäß Projektdokumentation beauftragt und das Technik Museum diesen Auftrag ausdrücklich und schriftlich annimmt oder mit der Vertragsausführung beginnt.

(3) Mangels anderweitiger Vereinbarung ist das Technik Museum berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach Auftragsannahme vom Kunden mitgeteilte Änderungswünsche betreffend die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen umzusetzen und in einer jeweils neuen, aktualisierten Projektdokumentation zu berücksichtigen. Das Technik Museum wird sich dabei bemühen, wirtschaftlich zumutbare Änderungen umzusetzen.

(4) Jede neue dem Kunden übergebene Projektdokumentation ersetzt die vorangegangene Projektdokumentation und wird Vertragsbestandteil.

(5) Nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Kunden bedingt sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen des Technik Museums in Rechnung gestellt.

(6) Erhöhen sich nach Abgabe der verbindlichen Projektdokumentation durch das Technik Museum die Aufwendungen für Dienstleistungen und deren Inanspruchnahme im Umfang durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, werden die Leistungen zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Minderung der Vertragsleistungen ist ausgeschlossen.

(7) Sollte sich die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer an der Veranstaltung abweichend von der in der verbindlichen Projektdokumentation genannten Teilnehmerzahl erhöhen, ist das Technik Museum berechtigt, die einzelnen personenzahlabhängigen Positionen der verbindlichen Projektdokumentation  an die tatsächliche Personenzahl anzupassen. Bei einer Unterschreitung der in der verbindlichen Projektdokumentation genannten Personenzahl ist das Technik Museum berechtigt, die personenzahlabhängigen Positionen entsprechend der in der Projektdokumentation genannten Personenzahl abzurechnen.

§ 3

Zahlungsbedingungen

(1) Schecks und/oder Wechsel werden nur dann als Zahlungsmittel und nur erfüllungshalber akzeptiert, wenn das Technik Museum einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt hat. Alle dem Technik Museum aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

(2) Die vereinbarten Preise und Vergütungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und etwaige Versandkosten nicht ein.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig und der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände vereinbart wurden. Das Technik Museum ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist das Technik Museum berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

(4) Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.

(5) Kommt der Kunde in Verzug, so ist das Technik Museum berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder der Rücktritt vom Vertrag bleiben vorbehalten. Nach Verzugseintritt hat der Kunde ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils EUR 5,00 zu erstatten.

(6) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes beim Technik Museum maßgeblich.

(7) Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

(8) Alle Preise und Vergütungen verstehen sich rein netto ohne Umsatzsteuer.

§ 4

Stornierungen, Kündigung

(1) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist der Kunde berechtigt, eine Veranstaltung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gegen Zahlung einer Stornogebühr zu kündigen  („Stornierung“):

a) bei Absage 8 Wochen und mehr vor der Veranstaltung 50 % der Auftragssumme, die sich aus der letzten vor Zugang des Kündigungsschreibens beim Technik Museum vom Technik Museum dem Kunden übermittelten Projektdokumentation ergibt (nachfolgend „Gesamtsumme“ genannt)

b) bei Absage von 2 bis 8 Wochen vor der Veranstaltung 75 % der Gesamtsumme

c) innerhalb von 2 Wochen vor der Veranstaltung 85 % der Gesamtsumme.

(3) Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Technik Museum maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung bleibt davon unberührt.

(4) Dem Technik Museum steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn

a) der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlung in Verzug gekommen ist,

b) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt,

c) die Mieträume infolge von höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können,

d) eine vertraglich vereinbarte oder nachträglich angeforderte Sicherheitsleistung seitens des Kunden nicht abgegeben wird,

e) der Kunde seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht nachkommt, insbesondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann,

f) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,

g) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht,

h) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät,

i) der Kunde einer von ihm übernommenen wesentlichen vertraglichen Verpflichtung trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt.

(5)  Macht das Technik Museum von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, hat der Kunde allein wegen der Kündigung ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder des entgangenen Gewinns. Das Technik Museum ist nicht verpflichtet, dem Kunden einen Ersatztermin einzuräumen.

(6) Hat das Technik Museum vor einer frühzeitigen Vertragsbeendigung bereits in Ausführung des Auftrags Arbeiten begonnen oder Aufwendungen gemacht, kann das Technik Museum diese nach den vereinbarten Sätzen vom Kunden erstattet verlangen; diese sind auf eine etwa zu bezahlende Stornogebühr anzurechnen.

§ 5

Haftung

(1) Für Schäden haftet das Technik Museum, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur, (i) soweit dem Technik Museum, seinem gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, (ii) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (iii) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, (iv) bei Mängeln, die das Technik Museum arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat oder (v) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet das Technik Museum nicht.

(2) Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und

auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Technik Museum jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(4) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

(5) Soweit die Haftung das Technik Museum ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Vom Kunden eingebrachte Gegenstände, seiner Mitarbeiter und Zulieferer sind von diesem in den zugewiesenen Räumen zu lagern. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Kunden, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten oder von Besuchern mitgebracht werden, wird vom Technik Museum keine Haftung übernommen.

(7) Der Kunde stellt das Technik Museum von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen das Technik Museum geltend gemacht werden, soweit sie vom Kunden, seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder Gästen zu vertreten sind und im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen oder die auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten des Kunden gegenüber dem Technik Museum beruhen.

(8) Der Kunde haftet für das Technik Museum für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste an der Mietsache, insbesondere auch für die enthaltenen Ausstellungsstücke, ohne Rücksicht darauf, ob diese durch ihn, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder durch Gäste, die auf Veranlassung des Kunden hiermit in Berührung kommen, schuldhaft entstanden sind.

(9) Sofern nicht anders geregelt, werden die vom Kunden zu vertretenden Schäden vom Technik Museum auf Kosten des Kunden behoben.

(10) Das Technik Museum übernimmt keine Haftung für die vom Kunden, von seinen Beauftragten oder Dritten aus Anlass einer Veranstaltung eingebrachten

Gegenstände. Die Sicherung und Versicherung dieser Gegenstände ist die Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.

(11) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(12) Sofern der Kunde ausnahmsweise mit vorheriger schriftlicher Einwilligung vom Technik Museum berechtigt ist, Dritte mit der Erbringung von Teilleistungen im Rahmen der Veranstaltung direkt  zu beauftragen  (z.B. Künstler, Sportler), hat der Kunde mit diesen Dritten Haftungsbeschränkungen zugunsten des Technik Museum zu vereinbaren, die denjenigen in diesem § 5 entsprechen. Soweit das Technik Museum infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde das Technik Museum von diesen Schadensersatzansprüchen freizustellen.

(13) Es wird darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen erhöhte Lautstärken auftreten können, die zu Gehör- und Gesundheitsschäden führen können.  Der Kunde hat für eigenen Gehörschutz Sorge zu tragen und hat die Teilnehmer und Gäste seiner Veranstaltung durch entsprechende Warnhinweise zu informieren.

(14) Das Technik Museum hat keinen Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt, Verzögerungen, und Lautstärke einer Veranstaltung.

(15) Das Technik Museum haftet für die termin- und qualitätsgerechte Ausführung nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

§ 6

Hausrecht, Park-, Einlass- und Ordnungsdienst

(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass das Technik Museum durch ihre Mitarbeiter oder beauftragte Personen gegenüber dem Kunden und den Besuchern der Veranstaltung das Hausrecht ausübt.

(2) Das Technik Museum behält sich vor, Sicherheitskontrollen durchzuführen, die auch Leibesvisitationen durch den Ordnungsdienst umfassen können. Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten.

§ 7

GEMA

Soweit nicht anders vereinbart, wird der Kunde die erforderlichen GEMA-Anmeldung selbst durchführen und die entstehenden Gebühren tragen. Er stellt das Technik Museum insoweit frei.

§ 8

Schutzrechte

Alle im Zusammenhang mit den von dem Technik Museum zu erbringenden Leistungen entstehenden Schutzrechte einschließlich von Urheberrechten verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich beim Technik Museum. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe und dergleichen dem Technik Museum nur für die Zwecke des Vertrages berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Technik Museum zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die vom Technik Museum hergestellt werden, bleiben Eigentum vom Technik Museum, auch wenn Sie dem Kunden berechnet werden.

§ 9 

Referenzrecht

Das Technik Museum ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen; der Kunde ist berechtigt, dem mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

§ 10

Höhere Gewalt

Kann die vertragsgegenständliche Leistung aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund eines unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignisses, welches von keiner Vertragspartei zu vertreten ist (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen etc.) nicht erbracht werden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten und etwaige Schadensersatzansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.

§ 11

Pflichten des Kunden

(1) Die Veranstaltungsräume werden für die im Vertrag vereinbarte Zeit ausschließlich zu dem vertraglich festgelegten Zweck überlassen. Auf- und Abbau der Ausstattungsgegenstände ist nur in dieser Zeit gestattet.

(2) Etwaige durch eine nicht rechtzeitige Räumung verursachten Kosten und Mietausfallschäden sind dem Technik Museum vom Kunden zu erstatten.

(3) Der Kunde hat die überlassenen Räume und Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sie in ordnungsgemäßem Zustand und vollständig einschließlich überlassener Schlüssel, Geräte und Anlagen zurückzugeben.

(4) Das Technik Museum kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

(5) Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis vom Technik Museum ist der Kunde nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere, sie unterzuvermieten. Eine etwaige Verweigerung des Einverständnisses begründet für den Kunden in keinem Fall ein besonderes Kündigungsrecht.

(6) Sofern der Kunde ausnahmsweise externe Partner im Bereich Technik, Parkplatz, Catering, Künstler, Security, etc. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Technik Museum und ist im Einzelnen mit dem Technik Museum abzustimmen.

(7) Der Kunde hat dem Technik Museum bis spätestens zu Beginn der Veranstaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der während der Planung, des Aufbaus und der Veranstaltung für das Technik Museum erreichbar sein muss und der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Kunden bevollmächtigt ist.

(8) Für die mietweise Überlassung von Räumen und beweglichen Gegenständen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen über die Miete.

§ 12

Feuerwehr und Sanitätsdienst

Soweit die Durchführung der Veranstaltung den Einsatz von Feuerwachen, Polizei und Personal für den Sanitätsdienst erfordert, werden die Parteien gesondert vereinbaren, wer diese Dienste vor der Veranstaltung zu beauftragen hat. Der Umfang der eingesetzten Dienstpersonen hängt vor allem von der zu erwartenden Besucherzahl und der Art der Veranstaltung ab. Die betreffenden Kosten hat der Kunde zu tragen.

§ 13

Sicherheit

Das Technik Museum ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung und der Versammlungsstättenverordnung, für die Einholung erforderlicher Genehmigungen und für die Einhaltung behördlicher Auflagen verantwortlich.

§ 14

Catering

(1) Die Bewirtung liegt ausschließlich in den Händen vom Technik Museum. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung und sind im Einzelnen abzustimmen.

(2) Das Mitbringen von Speisen und Getränken seitens des Kunden und ein etwa vom Kunden hierfür zu zahlender finanzieller Beitrag bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 15

Technische Einrichtungen

(1) Die in den Veranstaltungsräumen eingebauten technischen Einrichtungen (z.B. Licht- und Tontechnik) dürfen nur von Mitarbeitern oder Beauftragten vom Technik Museum bedient werden. Der Kunde hat die hierfür entstehenden Miet- und Personalkosten gemäß den jeweils geltenden Preislisten vom Technik Museum zu tragen. Stellt der Kunde eigene Mitarbeiter oder beauftragte Personen (z.B. einen DJ) zur Bedienung bestimmter Einrichtungen, so haftet der Kunde für eventuelle, hieraus entstehende Schäden oder Diebstahl auch dann, wenn das Technik Museum ihr schriftliches Einverständnis hierzu erklärt hat.

(2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der vom Technik Museum vermieteten Räumlichkeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen vom Technik Museum gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Technik Museum diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Technik Museum pauschal erfassen und berechnen.

§ 16

Werbung

(1) Werbevorrichtungen und sonstige Schilder, Transparente etc. dürfen im Bereich des Mietobjekts (innerhalb und außerhalb der Mieträume) nur mit

vorher einzuholender schriftlicher Erlaubnis vom Technik Museum angebracht werden. Derartige Vorrichtungen sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit wieder zu entfernen.

(2) Sonstige Werbung (z.B. Flyer) ist grundsätzlich verboten. Dies gilt für das gesamte Gelände der Mietsache einschließlich der Parkplätze.

§ 17

Hausordnung

(1) Das selbstständige Anschließen an das elektrische Netz ist nur in Abstimmung mit der Haustechnik der Veranstaltungsräume gestattet.

(2) Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchkappen, elektrische Verteilungs- und Schachtkabel, Fernsprechverteiler sowie Zubehör und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlagen müssen ebenso wie Fluchtwege und gekennzeichnete Notausgänge unbedingt frei und zugänglich bleiben.

(3) Alle Veränderungen, Ein- und Ausbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten usw. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung. Die Auf- und Einbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Kunde hat nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Beschädigungen von Wänden, z.B. durch Klebe- oder Aufhängevorrichtungen, sind nicht zulässig.

(4) An- und Abtransporte sowie das Aufstellen und Aufhängen besonders schwerer Teile, die Fundamente oder besondere Tragevorrichtungen benötigen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Im Falle der Zustimmung ist die Einbringung dieser Gegenstände rechtzeitig abzustimmen.

(5) Zur Ausschmückung dürfen nur schwerentflammbare oder mittels eines amtlichen anerkannten Imprägnierungsmittels schwerentflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden, die den Anforderung B 1 nach DIN 4102 genügen. Dekorationen, die wiederholt zur Anwendung kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. Dekorationsgegenstände aus Papier u.ä. dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so anzuordnen, dass Zigarren- und Zigarettenabfälle oder Streichhölzer sich nicht darin verfangen. Die Verkleidung der Saalwände oder anderer Raumteiler mit leicht brennbaren Stoffen ist unzulässig. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Technik Museum abzustimmen.

(6) Packmaterial, Papier und sonstige leicht brennbare Abfälle sind von dem Kunden unverzüglich zu beseitigen und dürfen auch nicht in Ständen oder Gängen aufbewahrt werden.

(7) Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne schriftliche Einwilligung ist verboten.

(8) Leihmaterial vom Technik Museum muss in einwandfreiem Zustand an das Technik Museum zurückgegeben werden, anderenfalls ist das Technik Museum nach entsprechender Aufforderung berechtigt, selbst für Ersatz zu sorgen, sofern der Kunde dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Die Kosten für den Ersatz hat der Kunde zu tragen.

(9) Die im Technik Museum stehenden Fahrzeuge sind ausschließlich zur Anschauung. Das betreten der Absperrungen vor den Fahrzeugen ist nur nach Rücksprache mit dem Technik Museum erlaubt.

(10) Etwaige Beschädigungen jeglicher Art an der Mietsache, insbesondere auch für die enthaltenen Ausstellungsstücke im Technik Museum müssen umgehend an das Personal vom Technik Museum gemeldet werden.

(11) Den vom Technik Museum beauftragten Mitarbeitern und Dritten ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Mieträumen zu gewähren.

(12) Den Anordnungen der Mitarbeiter vom Technik Museum ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung Folge zu leisten.

§ 18

Versicherung

(1) Das Technik Museum kann verlangen, dass der Kunde zur Absicherung der Risiken einer Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt, die mindestens folgende Deckungssummen aufweist: 2,5 Mio. € für Personenschäden, 2,5 Mio. € für Sachschäden und 250.000,- € für Vermögensschäden. Der Kunde hat dem Technik Museum den Abschluss einer solchen Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Vereinbaren das Technik Museum und der Kunde, dass das Technik Museum die Versicherung übernimmt, hat der Kunde dem Technik Museum die Kosten der Versicherung zu erstatten.

§ 19

Rückgabe der Veranstaltungsräume

(1) Die Veranstaltungsräume sind in einwandfreiem und in sauberem Zustand zu hinterlassen und zu übergeben. Das Technik Museum ist unverzüglich auf Schäden des Mietgegenstandes hinzuweisen. Bei Rückgabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Darin sind etwaige Mängel festzuhalten.

(2) Vom Kunden eingebaute Gegenstände, Aufbauten und Umbauten sind restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

(3) Vom Kunden mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Technik Museum die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in den Veranstaltungsräumen, kann das Technik Museum für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen.

(4) Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Der Kunde haftet für nachträglich festgestellte Schäden weiterhin.

(5) Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde das Technik Museum hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jede über die vereinbarte Mietzeit hinausgehende, angefangene Stunde hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Stunde vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Anzahl der Stunden der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

§ 20

Vermieterpfandrecht

An den eingebrachten Sachen des Kunden erlangt das Technik Museum ein Pfandrecht für Forderungen aus dem Mietvertrag. Das Pfandrecht umfasst das Selbsthilfe- und Verwertungsrecht.

§ 21

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist St. Georgen im Schwarzwald

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Villingen-Schwenningen ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gerichtsstand ist ferner Villingen-Schwenningen, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz bzw. Wohnsitz ins Ausland verlegt oder seinen Sitz bzw. Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Technik Museum St. Georgen GmbH & Co. KG
Industriestraße 7
78112 St. Georgen

Stand: 01.05.2017